Gestaltung und Baurecht
Form und Ausbildung des Hauptdaches legen Abmessungen und Konstruktionsart von Gauben fest. Gauben können gestalterisch eine Dachfläche gliedern und Akzente setzen, können aber auch ein Dach zergliedern und somit das Gesamtbild stören. Um die optische Balance zu erhalten, sollten Gauben auf kleinen Dachflächen masslich angepasst werden. Ebenso sind baurechtliche Gebäudeabstandsflächen einzuhalten. In der Regel wird aus diesen Erwägungen ein Mindestabstand von der Gebäudekante von 1,00 m eingehalten. Sind unmittelbar angrenzende Nachbarhäuser vorhanden, so muß dieser Abstand aus Brandschutzauflagen mindestens 1,25m von der Gebäudetrennwand betragen.
Ist der Raum mit der zu errichtenden Gaube ein Aufenthaltsraum im Sinne der Landesbauordnung, so sind für Gauben Mindestlichtflächen gemäß der entsprechenden Bauordnung einzuhalten.
Baurecht
Mindestabstand,
sofern keine zusätzlichen Auflagen bestehen